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Wir werden diesen Bereich laufend updaten - sobald es Neuigkeiten zu den Anforderungen, Anspruchsberechtigungen etc. für die neue Bildungskarenz bzw. die neue Bildungsteilzeit gibt, findest du diese Infos hier!

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  • Ab 1. Jänner 2026 soll es eine neue Weiterbildungsbeihilfe geben.
    Diese Beihilfe ersetzt das alte Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld.

    Es ermöglicht Arbeitnehmer:innen, sich für arbeitsmarktnahe Qualifizierungen vorübergehend aus dem Berufsleben zurückzuziehen – mit finanzieller Unterstützung durch das AMS. Das Ziel ist eine gezieltere, kontrollierte Förderung zur Erhöhung der Qualifikation und Beschäftigungsfähigkeit.

  • Vorrangig Geringqualifizierte und Menschen mit Nachholbedarf bei arbeitsmarktrelevanten Kompetenzen. 

  • Um Anspruch auf die Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
     

    1. Betriebszugehörigkeit
      Du musst mindestens 12 Monate ununterbrochen beim aktuellen Arbeitgeber beschäftigt sein, bevor du die Bildungskarenz / Bildungsteilzeit beginnst.
      Wenn es ein befristetes Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ist, reichen 3 Monate ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung.
      Zeiten, in denen man Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, können angerechnet werden – außer wenn sie in den letzten 26 Wochen VOR Beginn der Bildungskarenz lagen.
       

    2. Kursumfang / Zeitaufwand

      • Die Weiterbildung muss mindestens 20 Wochenstunden umfassen.

      • Wenn du Betreuungspflichten (z. B. Kinder unter 7 Jahren) hast, reichen 16 Wochenstunden.
         

    3. Studium (falls relevant)​

      • Die Studienrichtung muss arbeitsmarktrelevant sein.

      • Du musst pro Semester einen Leistungsnachweis für mindestens 20 ECTS pro Semester, bei Betreuungspflichten 16 ECTS erbringen.
         

    4. Zielgerichtete Weiterbildung
      Der Kurs muss deine Qualifikation am Arbeitsmarkt verbessern (z. B. Umschulung, Abschluss, neue Kompetenzen). Freizeit- oder rein private Kurse sind nicht förderfähig.
       

    5. Beratungspflicht
      Vor dem Start wird vom AMS eine Bildungsberatung angeboten. Für Personen, deren monatliches Bruttoentgelt weniger als die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG beträgt, ist eine verpflichtende Bildungsberatung durch das AMS vorgesehen, um die Passgenauigkeit und Förderwürdigkeit der Weiterbildung zu prüfen.
       

    6. Abstand zu Elternkarenz
      Zwischen dem Ende einer Elternkarenz und dem Beginn der Weiterbildungszeit müssen mindestens 26 Wochen tatsächlicher Beschäftigung liegen.
       

    7. Sonderregelung für Personen mit Master- oder Diplomstudium
      Personen mit einem Master- oder Diplomstudium brauchen mindestens 208 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten (das sind ca. 4 Jahre) um beihilfefähig zu sein.

  • Nein. Zwischen dem Ende der Elternkarenz und dem Beginn der Bildungskarenz/Bildungsteilzeit muss eine Beschäftigungszeit von 26 Wochen beim selben Arbeitgeber liegen.

  • Ja. Genau wie bei der bisherigen Bildungskarenz ist die Teilnahme vereinbarungspflichtig zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber. 

    Geplant ist auch, dass Arbeitgeber einen finanziellen Beitrag leisten. 

    •  Wenn das Bruttoeinkommen der Arbeitnehmer*innen mindestens halb so hoch ist wie die Höchstbeitragsgrundlage (ASVG) (2025: etwa 6.450 €/Monat) und eine Bildungskarenz vereinbart ist, dann muss der Arbeitgeber 15 % der Weiterbildungsbeihilfe an den/die Arbeitnehmer:in zahlen.

    • Diese Zahlung des Arbeitgebers verringert dann die Beihilfe, die das AMS gibt.

    • Sozialversicherungsbeiträge für diesen Arbeitgeber-Zuschuss übernimmt das AMS.

    • Mindestdauer: 2 Monate

    • Höchstdauer: bis zu 1 Jahr insgesamt.

    • Man kann die Bildungskarenz auch in Teilen nehmen, aber jeder Teil muss mindestens 2 Monate dauern. 

    • Zwischen zwei Bildungskarenzen muss eine Rahmenfrist abgelaufen sein: 4 Jahre (bisher 4 Jahre, in manchen Passagen werden aber auch 24 Monate genannt in Bezug auf Teilzeitregelungen).

  • Die Beihilfe wird als einkommensabhängiges Stufenmodell ausgestaltet und wird ab 2026 jährlich angepasst.

    Das AMS zahlt mindestens  ca. 40,40 Euro pro Tag. Die genaue Höhe richtet sich nach dem vorherigen Einkommen – wie beim früheren Weiterbildungsgeld. Der Maximalbetrag liegt bei ca. 67,94 Euro pro Tag.

  • Es müssen arbeitsmarktnahe Weiterbildungen sein – also solche, die die Jobchancen konkret verbessern. Der Fokus liegt auf Qualifikationen, Umschulungen oder Abschlüssen mit hoher Nachfrage am Arbeitsmarkt.

  • Nur bedingt. Wie genau die Anforderungen an die Kurse aussehen ist aber leider noch nicht bekannt. Wir werden unsere Kursdurchführungen jedenfalls so anpassen, dass sie förderfähig sind. 

  • Eine Beantragung der Weiterbildungsbeihilfe ist frühestens 3 Monate vor Beginn der Bildungskarenz/der Bildungsteilzeit zulässig.

Wir sind für dich da!

Wir beraten dich gerne kostenfrei und unverbindlich!

Sobald es neue Informationen zu den konkreten Anforderungen für die Weiterbildungszeit gibt, informieren wir dich über alles Wissenswerte. 

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