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  • Bildungskarenz bezeichnet nach wie vor die arbeitsrechtliche Vereinbarung mit deinem Arbeitgeber über eine Freistellung von der Arbeit zur Weiterbildung (§§ 11/11a AVRAG). „Weiterbildungszeit“ ist der neue Name für das Gesamtmodell inklusive Förderung: Die frühere Förderung dieser Freistellung – das Weiterbildungsgeld – wurde am 8. Juni 2026 abgeschafft und durch die neue Weiterbildungsbeihilfe (bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe für die Teilzeit-Variante) ersetzt. Du brauchst also weiterhin eine Bildungskarenz-Vereinbarung mit deinem Arbeitgeber als Grundlage, beantragst darauf aufbauend aber die neue Weiterbildungsbeihilfe beim AMS.

  • Teilweise – und das wird oft missverständlich dargestellt. Die arbeitsrechtliche Freistellungsvereinbarung (Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit nach AVRAG) gibt es weiterhin unverändert. Abgeschafft wurde die bisherige Förderung dieser Freistellung, das Weiterbildungsgeld; an ihre Stelle trat am 8. Juni 2026 die neue Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe des AMS, für die teils andere Voraussetzungen und Beträge gelten.

  • Nein. Anders als beim früheren Weiterbildungsgeld besteht auf die neue Weiterbildungsbeihilfe kein Rechtsanspruch. Das AMS kann einen Antrag auch dann ablehnen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – etwa, wenn das jährliche Förderbudget bereits ausgeschöpft ist. Eine solche Ablehnung lässt sich zudem nicht mit einem Rechtsmittel bekämpfen. Plane deinen Antrag daher rechtzeitig und hol dir vorab eine unverbindliche Ersteinschätzung, ob deine geplante Ausbildung als arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar eingestuft werden dürfte.

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