Deine Fragen – unsere Antworten
Wir werden diesen Bereich laufend updaten - sobald es Neuigkeiten für die neue Bildungskarenz bzw. die neue Bildungsteilzeit gibt, findest du diese Infos hier!

Leider wird in den Medien oft kommuniziert, dass die Bildungskarenz und die Bildungsteilzeit abgeschafft wurde. Das ist aber definitiv NICHT so.
Was abgeschafft wurde bzw. was verändert wurde, sind die Rahmenbedingungen, unter welchen man vom AMS eine Beihilfe bekommt, wenn man sich fortbilden möchte. Auch die Beihilfe selbst wurde umbenannt und heißt nun Weiterbildungsbeihilfe/Weiterbildungsteilzeitbeihilfe und nicht mehr Weiterbildungsgeld.
Wenn du dich weiterbilden willst und aus diesem Grund von deiner Arbeit freigestellt werden willst, musst du aber nach wie vor eine Vereinbarung für eine Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit mit deinem Arbeitgeber vereinbaren!
Wir können dir versichern, auch wir haben ein wenig gebraucht, um uns einen Überblick über die aktuelle Situation zu verschaffen. Hier in Kürze eine Erklärung der Begriffe, die durch die Medien geistern:
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Bildungskarenz/Bildungsteilzeit
Es heißt zwar überall, dass die Bildungskarenz abgeschafft wurde, konkret ist aber so, dass nur die bisherige Durchführung und Abwicklung dieses Instruments abgeschafft wurde. Wenn du dich weiterbilden willst und du dich aus diesem Grund von deinem Arbeitgeber freistellen lasse willst, musst du nach wie vor eine Vereinbarung über eine Bildungskarenz zw. Bildungsteilzeit mit deinem Arbeitgeber vereinbaren. -
Weiterbildungszeit/Weiterbildungsteilzeit
Der neue Name "Weiterbildungszeit" bzw. "Weiterbildungsteilzeit" ist der neue Name für das gesamte arbeitsmarktpolitische Instrument rund um die Bildungskarenz/-teilzeit und die zugehörige Beihilfe. -
Weiterbildungsbeihilfe/Weiterbildungsteilzeitbeihilfe
Die neue Beihilfe, mit der das AMS Personen unterstützt, die eine beruflich relevante Aus- und Weiterbildungen absolvieren möchten und von ihrem Arbeitgeber karenziert sind, heißt Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe. Sie ersetzt das bisherige Weiterbildungsgeld.
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Ab voraussichtlich Juni oder Juli 2026 kann beim AMS ein Antrag für die neue Weiterbildungsbeihilfe gestellt werden. Diese Beihilfe ersetzt das alte Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld.
Es ermöglicht Arbeitnehmer:innen, sich für arbeitsmarktnahe Qualifizierungen vorübergehend aus dem Berufsleben zurückzuziehen – mit finanzieller Unterstützung durch das AMS. Das Ziel ist eine gezieltere, kontrollierte Förderung zur Erhöhung der Qualifikation und Beschäftigungsfähigkeit.
Vorrangig Geringqualifizierte und Menschen mit Nachholbedarf bei arbeitsmarktrelevanten Kompetenzen.
Um Anspruch auf die Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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Betriebszugehörigkeit
Du musst mindestens 12 Monate ununterbrochen beim aktuellen Arbeitgeber beschäftigt sein, bevor du die Bildungskarenz / Bildungsteilzeit beginnst.
Wenn es ein befristetes Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ist, reichen 3 Monate ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung.
Zeiten, in denen man Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, können angerechnet werden – außer wenn sie in den letzten 26 Wochen VOR Beginn der Bildungskarenz lagen.
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Kursumfang / Zeitaufwand
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Die Weiterbildung muss mindestens 20 Wochenstunden umfassen.
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Wenn du Betreuungspflichten (z. B. Kinder unter 7 Jahren) hast, reichen 16 Wochenstunden.
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Studium (falls relevant)
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Die Studienrichtung muss arbeitsmarktrelevant sein.
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Du musst pro Semester einen Leistungsnachweis für mindestens 20 ECTS pro Semester, bei Betreuungspflichten 16 ECTS erbringen.
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Zielgerichtete Weiterbildung
Der Kurs muss deine Qualifikation am Arbeitsmarkt verbessern (z. B. Umschulung, Abschluss, neue Kompetenzen). Freizeit- oder rein private Kurse sind nicht förderfähig.
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Beratungspflicht
Vor dem Start wird vom AMS eine Bildungsberatung angeboten. Für Personen, deren monatliches Bruttoentgelt weniger als die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG beträgt, ist eine verpflichtende Bildungsberatung durch das AMS vorgesehen, um die Passgenauigkeit und Förderwürdigkeit der Weiterbildung zu prüfen.
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Abstand zu Elternkarenz
Zwischen dem Ende einer Elternkarenz und dem Beginn der Weiterbildungszeit müssen mindestens 26 Wochen tatsächlicher Beschäftigung liegen.
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Sonderregelung für Personen mit Master- oder Diplomstudium
Personen mit einem Master- oder Diplomstudium brauchen mindestens 208 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten (das sind ca. 4 Jahre) um beihilfefähig zu sein.
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Nein. Zwischen dem Ende der Elternkarenz und dem Beginn der Bildungskarenz/Bildungsteilzeit muss eine Beschäftigungszeit von 26 Wochen beim selben Arbeitgeber liegen.
Ja. Genau wie bei der bisherigen Bildungskarenz muss es eine Vereinbarung über die geplante Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit geben.
Geplant ist auch, dass Arbeitgeber einen finanziellen Beitrag leisten.
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Wenn das Bruttoeinkommen der Arbeitnehmer*innen mindestens halb so hoch ist wie die Höchstbeitragsgrundlage (ASVG) (2025: etwa 6.450 €/Monat) und eine Bildungskarenz vereinbart ist, dann muss der Arbeitgeber 15 % der Weiterbildungsbeihilfe an den/die Arbeitnehmer:in zahlen.
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Diese Zahlung des Arbeitgebers verringert dann die Beihilfe, die das AMS gibt.
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Sozialversicherungsbeiträge für diesen Arbeitgeber-Zuschuss übernimmt das AMS.
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Mindestdauer: 2 Monate
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Höchstdauer: bis zu 1 Jahr insgesamt.
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Man kann die Bildungskarenz auch in Teilen nehmen, aber jeder Teil muss mindestens 2 Monate dauern.
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Zwischen zwei Bildungskarenzen muss eine Rahmenfrist abgelaufen sein: 4 Jahre (bisher 4 Jahre, in manchen Passagen werden aber auch 24 Monate genannt in Bezug auf Teilzeitregelungen).
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Die Beihilfe wird als einkommensabhängiges Stufenmodell ausgestaltet und wird jährlich angepasst.
Das AMS zahlt mindestens 41,49 Euro pro Tag. Die genaue Höhe der neuen Weiterbildungsbeihilfe richtet sich nach dem vorherigen Einkommen – wie beim früheren Weiterbildungsgeld. Der Maximalbetrag liegt bei ca. 69,77 Euro pro Tag.
Es müssen arbeitsmarktnahe Weiterbildungen sein – also solche, die die Jobchancen konkret verbessern. Der Fokus liegt auf Qualifikationen, Umschulungen oder Abschlüssen mit hoher Nachfrage am Arbeitsmarkt.
Reine Onlinekurse, die zeit- UND ortsunabhängig absolviert werden können, werden vom AMS nicht genehmigt. Wir werden unsere Kursdurchführungen jedenfalls so anpassen, dass sie förderfähig sind.
Eine Beantragung der Weiterbildungsbeihilfe ist frühestens 3 Monate vor Beginn der Bildungskarenz/der Bildungsteilzeit zulässig.
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